Asbest
Asbestrückbau - Wir sind für den Asbestrückbau zugelassen!
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Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über einen sachkundigen Verantwortlichen verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde richten sich nach Art und Umfang der Arbeiten. Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass bereits bei der Planung von Arbeiten die Anforderungen der TRGS 519 berücksichtigt und bei der Durchführung der Arbeiten umgesetzt werden.
Sicherheitstechnische Maßnahmen
(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass Asbestfasern nicht frei werden und die
Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, dass Asbestfasern frei werden, so sind diese an der Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt nach dem Stand der Technik zu entsorgen.
(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen
Persönliche Schutzausrüstung
Der Arbeitgeber hat wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Er hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nur so lange im kontaminierten Bereich tätig werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß die Beschäftigten die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
Beim Tragen von Atemschutz sind die Tragzeitbegrenzungen nach BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten" zu beachten.

Sachkundenachweis für Abbruch und Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten nach Nummer 2.7 TRGS 519

Nachweis für den fachgerechten Umgang mit Produkten aus künstlicher Mineralfaser gemäß TRGS 521

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